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Satzung

des Vereins zur Förderung der Gemeinschaftsgrundschule Bernberg e.V.


Der Name des Vereins lautet:

Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Bernberg e.V.

§1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Lehr- und Lernbedingungen sowie der Gemeinschaft Eltern-Schule an der Grundschule Bernberg. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • gemeinsame Veranstaltungen
  • Beteiligung des Vereins an Schulplanungen (ohne pädagogischen Sektor)
  • Bereitstellung von Geldmitteln und Sachspenden zur Ergänzung der Lehr- und Lernmittel
  • Angebote zur personellen Mitarbeit

 

§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5
Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die durch Unterschrift auf einer Beitrittserklärung jederzeit ihren Beitritt erklären. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch, wenn das Kind eine weiterführende Schule besucht, sondern der Austritt muss in jedem Fall schriftlich bis jeweils zum 31.07. mitgeteilt werden. Jedes Mitglied entrichtet jährlich einen Beitrag, dessen Mindestbeitrag von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Erschienenen festgesetzt bzw. geändert wird. Nichtzahlung des Beitrages und vereinsschädigendes Verhalten können Ausschluss zur Folge haben.

 

§6
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. Der Sitz des Vereins ist der Ort der Schulverwaltung (Bernberg). Tag der Errichtung des Vereins ist der 27.09.1973. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§7
Organe des Vereins


1. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres schriftlich zwei Wochen vor Termin einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit Zustimmung oder auf Antrag des Arbeitsausschusses oder 1/10 aller Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt den Arbeitsausschuss sowie den Vorstand.

Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorsitzenden hat vorzusehen:

  • den Geschäftsbericht des Vorstandes
  • den Bericht des Kassierers
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Entlastung des Kassierers
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Beschlüsse sind vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

2. Der Arbeitsausschuss
Er unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Der Ausschuss ist die ständige Vertretung der Mitgliederversammlung: er besteht aus vier Vereinsmitgliedern, dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, dem Schulleiter und einem vom Kollegium zu wählenden Lehrervertreter. Der Ausschuss kann Unterausschüsse bilden. Er wird einmal in jedem Schulhalbjahr vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einberufen; zu außerordentlichen Sitzungen lädt der Vorstand oder Vorsitzende auf Antrag von wenigstens 1/3 der Arbeitsausschussmitglieder ein.

 

3. Der Vorstand
Er besteht aus drei Vereinsmitgliedern; dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter als Schriftführer und dem Kassierer. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Dem Vorstand darf der Vorsitzende der Schulpflegschaft sowie Mitglieder des Kollegiums nicht angehören. Der Vorsitzende beruft mindestens viermal im Geschäftsjahr den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein. Dringlichkeitsentscheidungen des Vorsitzenden sowie Beschlüsse des Vorstandes müssen in der folgenden Vorstandssitzung vorgelegt werden.

 

§8
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.

 

§9
Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit aller Mitglieder. Kommt eine 2/3-Anwesenheit nicht zustande, so kann frühestens vier Wochen später die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden den Verein auflösen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gummersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, Einrichtungsgegenständen und Personalausgaben für die Grundschule Bernberg zu verwenden hat.

 

Satzung
Die Satzung des Fördervereins zum Herunterladen
Satzung.pdf
PDF-Dokument [34.2 KB]

Stand: 27.09.1973

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